Gütetermin / Güteverhandlung

Ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ist für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft der erste Schritt, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten einvernehmlich zu klären. Dieser Termin bietet die Möglichkeit, Konflikte schnell, kostengünstig und ohne ein umfangreiches Gerichtsverfahren zu lösen. Doch wie läuft ein Gütetermin ab, welche Rechte und Pflichten haben die Parteien, und wie können Sie sich optimal darauf vorbereiten? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen alles Wichtige rund um den Gütetermin, damit Sie gut informiert und sicher in diesen ersten Verhandlungsschritt gehen können.

Möchten Sie spezifische Fragen zu Ihrem Fall oder zur Strategie in einem Gütetermin klären? Bleiben Sie dran – wir geben Ihnen praxisnahe Tipps und wichtige Informationen, die Sie unbedingt wissen sollten.

1. Was ist ein Gütetermin?

Der Gütetermin, oder auch Güteverhandlung genannt, ist der allererste Termin vor dem erstinstanzlichem Arbeitsgericht. Grundlage hierfür bildet § 54 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtgesetz (ArbGG):

§ 54 Absatz 1 Satz 1 ArbGG:

Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung).

Ziel des Gütetermins ist es, eine gütliche Einigung zu finden. Dies geschieht in der Regel durch gemeinsame Erörterung des Falles. Kommt es zu einer gütlichen Einigung, z.B. zu einem Vergleich, so endet der Rechtstreit in der Regel mit dem Gütetermin.

Der Vergleich wird durch den Vorsitzenden mündlich diktiert und ins Protokoll aufgenommen. Die Parteien erhalten danach die Gelegenheit, den gesamten Vergleich durch das Abspielen des Diktiergeräts zu hören. Sie müssen dem schließlich am Ende zustimmen. Die Parteien erhalten im Nachgang ein schriftliches Protokoll. Durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich wird es demnach kein Urteil des Gericht geben. Der Vergleich selbst ist ein Titel (siehe § 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

2. Ablauf des Gütetermins

Nachdem eine Klage eingereicht wurde, wird das Gericht ca. drei bis vier Wochen (variiert je nach Gericht und weiterer Umstände) später einen Gütetermin anordnen. Die Parteien erhalten sodann eine Ladung des Gerichts. Die Ladung enthält neben dem Datum des Gütetermins den Sitzungssaal und das gerichtliche Aktenzeichen. Des Weiteren können auch noch weitere Anordnungen erfolgen wie z.B. die persönliche Ladung einer Partei.

Grundsätzlich besteht das Gericht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (die sog. „Kammer“; siehe hierzu § 16 Absatz 2 ArbGG). Bei dem Gütetermin ist aber lediglich der Berufsrichter, der sog. Vorsitzende anwesend (§ 54 Absatz 1 Satz 1 ArbGG). Da das Ziel der Güteverhandlung eine gütliche und rasche Einigung ist, findet keine förmliche Beweisaufnahme und keine eidliche Vernehmung statt.

Die Parteien, dass sind grundsätzlich der Kläger und der Beklagte, können sich bereits in der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, durch Prozessvertreter vertreten lassen. Sie müssen es aber nicht. Dies sind in der Regel Rechtsanwälte. Für weitere Information hierzu, werfen Sie einen Blick in § 11 ArbGG.

Hat das Gericht zu der Sache noch fragen, so ist es nicht unüblich, dass das Gericht die Parteien darüber ausfragt. Hierzu es ist daher empfehlenswert, dass sie stets persönlich erscheinen, auch wenn Sie es nicht müssen. Ein persönlicher Eindruck ist manchmal besser. Dennoch sollten Sie vorsichtig sein mit dem was Sie äußern. Grundsätzlich sollte Ihr Rechtsanwalt Erklärungen tätigen (siehe hierzu den Punkt „Taktik“ weiter unten).

3. Dresscode?

Einen Dresscode gibt es nicht, allerdings ist dieser Termin wie jeder andere Termin bei Gericht gleichzusetzen und ernst zu nehmen. Entsprechend sollte sich demnach auch gekleidet werden, wobei dies jedem selbst überlassen ist.

4. Verhandlung per Video?

Seit der Corona-Zeit können Gerichtsverhandlungen auch per Videoschaltung stattfinden. Für Sie bedeutet das, dass Sie einfach bequem von zu Hause aus an der Verhandlung teilnehmen können, sofern Sie die technischen Voraussetzungen erfüllen.

4. Was passiert, wenn es bei dem Gütetermin zu keiner Einigung kommt?

Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, so endet der Gütetermin mit dem Ergebnis, dass ein nächster Termin festgelegt wird, nämlich der sog. Kammertermin. Der Kammertermin findet grundsätzlich drei bis vier Monate später statt. Zwischen Güte- und Kammertermin haben die Parteien die Gelegenheit, sich schriftsätzlich zu äußern. Der Kammertermin findet dann in voller Besetzung statt, also wieder mit dem vorsitzenden Richter sowie den beiden ehrenamtlichen Richtern.

5. Taktik?

Gütetermine sind sehr facettenreich, eine pauschale Taktik gibt es daher nicht. Sie können zehn Minuten dauern oder auch über eine Stunde. Dies hängt immer von dem Einzelfall ab und wie geschickt verhandelt wird, sofern möglich. Daher ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der neben der fachlichen Expertise auch über Verhandlungsgeschick verfügt.

Jeder Richter und auch jeder Rechtsanwalt hat seinen eigen Stil. Wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, sollten Sie sich vor dem Termin treffen. Grundsätzlich sollten Sie auch ihn reden lassen. Es ist zwar üblich, dass Parteien sich zerstritten haben und dann im Gütetermin erstmalig wieder aufeinander treffen. Daher kann es vorkommen, dass oftmals Dinge geäußert werden, die sie taktisch nicht hätten äußern sollen.

6. Sonstiges

Auch im darauffolgenden Kammertermin kann der Rechtstreit durch eine gütliche Einigung (z.B. mit einem Vergleich) beendet werden. Ein Vergleich ist daher jederzeit und auch außergerichtlich möglich.

Schließlich können Sie auch, nachdem Sie selbst Klage eingereicht haben, einen Rechtsanwalt für die Fortführung Ihrer Klage mandatieren.

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