Die Sperrzeit bei der Arbeitsagentur ist ein Thema, das viele Menschen betrifft, die Arbeitslosengeld beantragen möchten. Insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder ein Fehlverhalten beendet wurde, kann es zu dieser Sperrfrist kommen. Doch was bedeutet eine Sperrzeit konkret, welche Gründe führen dazu, und wie können Betroffene diese vermeiden? In diesem Artikel erklären wir Ihnen alles, was Sie über die Sperrzeit wissen müssen – kompakt, verständlich und praxisnah. Erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, um finanziellen Einbußen während der Arbeitslosigkeit vorzubeugen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was bedeutet Sperrzeit?
Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben, so würde dieser Anspruch nach Verhängung einer Sperrzeit während dieses Zeitraumes ruhen. Das bedeutet, dass Sie während dieser Zeit keinerlei Auszahlung durch die Agentur für Arbeit erhalten.
2. Wann wird eine Sperrzeit verhängt?
In § 159 Absatz 1 Satz 2 SGB III sind katalogartig die Fälle aufgeführt, die zu einer Sperrzeit führen können. Konkret sind dies
- Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
- Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
- Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen
- Sperrzeit wegen Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung
- Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung
- Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses
- Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
3. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Vorsicht bei einem Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung und verhaltensbedingten Kündigung. Insbesondere vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen! Zu den Folgen siehe unten.
Wenn Sie freiwillig arbeitslos werden, indem Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen oder von Ihrem Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt werden, verhängt die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit. Dabei wird eine verhaltensbedingte Kündigung einer freiwilligen Arbeitsaufgabe gleichgestellt.
Allen drei Fällen ist gemeinsam, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Bei einem Aufhebungsvertrag sollten Sie auf jeden Fall nicht unmittelbar nach Unterbreitung vor Ort unterzeichnen.
Wir raten Ihnen:
Nehmen Sie den Aufhebungsvertrag, den Sie vorgelegt bekommen haben, mit und gehen Sie zu einem Rechtsanwalt. Die Sperrzeit bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ist nur eine negative Folge von vielen. Weitere negativen Folgen können aus dem Aufhebungsvertrag selbst hervorgehen. Selten bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen gerechten Aufhebungsvertrag an. Sie sollten ihn daher auf jeden Fall vorsichtshalber überprüfen lassen.
Egal wie sehr Ihr Arbeitgeber auf Sie einredet und Ihnen vermittelt, wie „toll“ sein Aufhebungsvertrag ist. Niemals sollten Sie diesen ohne vorheriger Prüfung mit einem Rechtsanwalt unterschreiben! Bleiben Sie daher standhaft und verweigern jegliche Unterzeichnung.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung haben Sie es so gesehen selbst verantwortet, weswegen Sie gekündigt wurden, und müssen daher ebenfalls mit einer Sperrzeit rechnen. Gegen eine Kündigung sollten Sie daher umgehend eine Kündigungsschutzklage einreichen. Auch hier sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen, auch wenn Sie grundsätzlich selbst eine Klage einreichen könnten.
4. Folgen bei einer Verhängung einer Sperrzeit
Die Folgen bei einer Verhängung einer Sperrzeit sind immens.
- Ruhen Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld
- Minderung der Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld
a) Ruhen
Die Sperrzeit führt zu einem sog. Ruhen Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Die Länge der Sperrzeit ist dabei unterschiedlich und von Fall zu Fall anders zu bewerten. Je nachdem welcher Fall einschlägig ist kann dies eine Woche bis 12 Wochen bedeuten.
Während dieser Zeit bekommen Sie also kein Arbeitslosengeld. Bei einer Erkrankung während dieser Zeit erhalten Sie auch kein Krankengeld.
b) Minderung
Die Sperrzeit führt außerdem zu der Minderung der Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Auch hier sollten Sie bei einem Aufhebungsvertrag äußerst vorsichtig sein. Denn hier wird zum einen eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Zum anderen führt dies aber auch dazu, dass sich Ihr Anspruch auf ein Viertel und nicht nur 12 Wochen mindert. Ein Viertel kann zwar 12 Wochen bedeuten. Es kann aber z.B. auch sechs Monate bedeuten. Unterschätzen Sie daher auf keinen Fall die Sperrzeit.
Hat sich Ihr Anspruch erst einmal gemindert, so müssen Sie auch bedenken, dass Sie den Anspruch umgangssprachlich erst „wieder aufladen“ müssen, um einen aus zeitlicher Sicht vollen Anspruch wieder zu erlangen.
5. Vermeidung einer Sperrzeit
Eine Sperrzeit kann vermieden werden. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Eine pauschale Antwort würde nicht Ihrem Einzelfall gerecht werden.
Bitte beachten Sie: Unsere Beiträge dienen ausschließlich Informationszwecken. Sie stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung dar, die insbesondere auf der Grundlage Ihres individuellen Sachverhalts ersetzt werden kann. Außerdem kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere und individuelle Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich bitte an uns.
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