Kündigung – Schwerbehinderung

Eine Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Menschen mit Schwerbehinderung genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX. Arbeitgeber müssen vor Ausspruch der Kündigung eine behördliche Zustimmung einholen. Wer betroffen ist, sollte seine Rechte genau kennen und schnell handeln, denn die Fristen sind kurz. In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften, wann eine Kündigung zulässig ist, wie das Verfahren abläuft und welche Fehler Arbeitgeber oft machen.

1. Wer gilt als schwerbehindert?

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Der Status wird durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamts nachgewiesen. Auch gleichgestellte Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 genießen fast denselben Kündigungsschutz (siehe Thema „Kündigung – gleichgestellte Arbeitnehmer“).

2. Besonderer Kündigungsschutz

a) Zustimmung des Integrationsamts

Vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

b) Geltung unabhängig von Betriebsgröße und Dauer

Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch während der Probezeit.

c) Arten der Kündigung

Der Schutz umfasst ordentliche, außerordentliche (fristlose) und Änderungskündigungen.

3. Ablauf des Kündigungsverfahrens

  1. Antrag des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss schriftlich beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung beantragen.
  2. Beteiligung von Interessenvertretungen: Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung werden angehört.
  3. Stellungnahme des Arbeitnehmers: Betroffene können schriftlich oder mündlich ihre Sicht darstellen.
  4. Entscheidung des Integrationsamts: Das Amt wägt die Interessen beider Seiten ab und entscheidet, ob die Kündigung genehmigt wird.

4. Wann kann das Integrationsamt zustimmen?

Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn ein ausreichender Grund vorliegt, der nicht unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängt oder wenn selbst unter Berücksichtigung der Behinderung keine Weiterbeschäftigung möglich ist. Beispiele:

  • Betriebsstilllegung
  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl)
  • Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ohne Einsatzmöglichkeit

5. Rechte des schwerbehinderten Arbeitnehmers

  • Vorherige Unterrichtungspflicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über das Verfahren informieren.
  • Anhörung im Verfahren: Der Arbeitnehmer darf sich vor der Entscheidung des Integrationsamts äußern.
  • Klagefrist: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

6. Häufige Fehler von Arbeitgebern

  • Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts
  • Fehlende oder fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
  • Unzureichende Begründung des Kündigungsantrags
  • Nichtbeachtung der Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten

Diese Fehler führen oft zur Unwirksamkeit der Kündigung.

7. Handlungstipps für Arbeitnehmer

  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid bereithalten und dem Arbeitgeber vorlegen
  • Bei Kündigungsandrohung sofort rechtlichen Rat einholen
  • Innerhalb von drei Wochen Klage einreichen
  • Unterstützung durch Betriebsrat oder Gewerkschaft nutzen

Fazit und Handlungsempfehlung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen sehr starken Kündigungsschutz. Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist eine Kündigung unwirksam. Betroffene sollten jede Kündigung sofort rechtlich prüfen lassen, da in vielen Fällen formale Fehler oder unzureichende Begründungen vorliegen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einschätzen, Fristen überwachen und die Verteidigung vor Gericht übernehmen.

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