Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist in den allermeisten Fällen unzulässig. Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen umfassend vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes. Selbst in der Probezeit oder bei befristeten Verträgen gilt dieser besondere Schutz. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber kündigen – und auch dann nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde. In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmerinnen, Betriebsräte und Gewerkschaften, wann der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt, welche Ausnahmen es gibt und wie man sich erfolgreich gegen eine unzulässige Kündigung wehrt.
Inhaltsverzeichnis
1. Gesetzliche Grundlage
Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Er gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Geburt des Kindes. Das bedeutet: Selbst wenn die Schwangerschaft noch ganz am Anfang ist, darf der Arbeitgeber nicht kündigen, sobald er davon weiß.
Der Schutz greift unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und gilt auch während der Probezeit.
2. Wann beginnt der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz beginnt, sobald die Schwangerschaft vorliegt – nicht erst, wenn sie ärztlich festgestellt wurde. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber davon Kenntnis hat.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, kann die werdende Mutter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft nachträglich mitteilen. Dann gilt der Kündigungsschutz rückwirkend, und die Kündigung ist in der Regel unwirksam.
3. Ausnahmen vom Kündigungsverbot
Auch während der Schwangerschaft ist eine Kündigung in Ausnahmefällen möglich. Dazu gehören:
- Betriebsstilllegung: Wenn der gesamte Betrieb geschlossen wird und keine Weiterbeschäftigung möglich ist.
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen: Zum Beispiel Diebstahl, Betrug oder tätliche Angriffe.
- Besondere betriebliche Gründe, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde als ausreichend anerkannt werden.
In jedem Fall muss der Arbeitgeber vor der Kündigung die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (meist Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung automatisch unwirksam.
4. Vorgehen bei Kündigung in der Schwangerschaft
a) Klagefrist beachten
Auch wenn der besondere Kündigungsschutz gilt, muss die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
b) Ärztliche Bescheinigung vorlegen
Ein Attest über die bestehende Schwangerschaft sollte sofort vorgelegt werden – idealerweise zusammen mit dem Mutterpass.
c) Rechtliche Unterstützung nutzen
Da Verfahren oft schnell gehen müssen, ist die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts für Arbeitsrecht entscheidend.
5. Häufige Fehler von Arbeitgebern
- Kündigung ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde
- Missachtung der Zwei-Wochen-Frist für nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft
- Kündigung trotz bekanntem Mutterschutz ohne triftigen Grund
- Formfehler oder fehlende Beteiligung des Betriebsrats
Solche Fehler führen in der Regel dazu, dass die Kündigung unwirksam ist.
6. Handlungstipps für Arbeitnehmerinnen
- Anwaltliche Hilfe hinzuziehen
- Schwangerschaft dem Arbeitgeber so früh wie möglich schriftlich mitteilen nach Erhalt der Kündigung
- Ärztliche Bestätigung oder Mutterpass vorlegen
- Bei Kündigung sofort rechtlichen Rat einholen
- Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben
- Unterstützung durch Betriebsrat oder Gewerkschaft nutzen
Fazit und Handlungsempfehlung
Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gehört zu den stärksten im deutschen Arbeitsrecht. Nur in absoluten Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung ist eine Kündigung zulässig. Betroffene sollten bei einer Kündigung sofort reagieren, da Fristen kurz sind und Fehler im Vorgehen die Chancen vor Gericht verschlechtern können. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann schnell prüfen, ob die Kündigung unwirksam ist, und umgehend die notwendigen Schritte einleiten.
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