Kündigung – Mutterschutz

Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder in der Elternzeit ist in den meisten Fällen unzulässig. Das Mutterschutzgesetz bietet Arbeitnehmerinnen in dieser besonderen Lebensphase einen besonders starken Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen nur in extremen Ausnahmefällen kündigen – und auch dann nur mit behördlicher Zustimmung. In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmerinnen, Betriebsräte und Gewerkschaften, welche Rechte während des Mutterschutzes bestehen, wann eine Kündigung doch möglich ist und wie man sich erfolgreich dagegen wehren kann.

1. Was ist Mutterschutz?

Mutterschutz ist ein gesetzlich geregelter Zeitraum, der schwangere Arbeitnehmerinnen und junge Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz, gesundheitlichen Belastungen und finanziellen Nachteilen schützen soll. Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach).

Neben den Schutzfristen umfasst das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch Regelungen zu Arbeitsbedingungen, Pausen, Nachtarbeit und vor allem zum Kündigungsschutz.

2. Kündigungsschutz im Mutterschutz

a) Beginn und Ende des Kündigungsschutzes

Der besondere Kündigungsschutz gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Er gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und auch in der Probezeit.

b) Voraussetzung: Mitteilung an den Arbeitgeber

Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen. Wird die Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung mitgeteilt, kann der Schutz nachträglich greifen, wenn die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen erfolgt.

c) Absolute Kündigungsverbote

Während dieser Schutzzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen – weder ordentlich noch außerordentlich.

3. Ausnahmen vom Kündigungsverbot

Eine Kündigung während des Mutterschutzes ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig, etwa bei:

  • Betriebsstilllegung
  • Schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl)
  • Betrieblichen Umstrukturierungen, wenn keine Weiterbeschäftigung möglich ist

Selbst in diesen Fällen ist eine vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (meist das Gewerbeaufsichtsamt) zwingend erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

4. Rechte bei Kündigung im Mutterschutz

  • Klagefrist beachten: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
  • Behördliche Zustimmung prüfen: Liegt keine Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor, ist die Kündigung automatisch unwirksam.
  • Weiterbeschäftigung verlangen: Bei unwirksamer Kündigung besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Lohnfortzahlung.

5. Häufige Fehler von Arbeitgebern

  • Kündigung ohne Kenntnis der Schwangerschaft aussprechen, ohne Möglichkeit zur nachträglichen Mitteilung zu berücksichtigen
  • Keine Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen
  • Formfehler in der Kündigung
  • Missachtung der Beteiligungspflichten von Betriebsrat oder Personalrat

6. Handlungstipps für Arbeitnehmerinnen

  • Schwangerschaft so früh wie möglich schriftlich mitteilen nach Erhalt der Kündigung
  • Ärztliches Attest oder Mutterpass als Nachweis bereithalten
  • Bei Kündigung sofort rechtlichen Rat einholen
  • Innerhalb von drei Wochen Klage erheben
  • Unterstützung durch Betriebsrat oder Gewerkschaft nutzen

Fazit und Handlungsempfehlung

Der Mutterschutz bietet einen der stärksten Kündigungsschutze im deutschen Arbeitsrecht. Eine Kündigung während dieser Zeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung möglich. Arbeitnehmerinnen sollten jede Kündigung in dieser Phase umgehend prüfen lassen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Wirksamkeit der Kündigung schnell einschätzen, fristgerecht Klage einreichen und gegebenenfalls die sofortige Weiterbeschäftigung durchsetzen.

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