Kündigung – Ausbildungsverhältnis

Eine Kündigung während der Ausbildung ist für Auszubildende oft ein Schock – gerade, wenn sie unerwartet kommt. Viele wissen nicht, welche besonderen Regeln im Ausbildungsverhältnis gelten und dass der Kündigungsschutz hier strenger ist als bei normalen Arbeitsverhältnissen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kündigungsarten es gibt, wann eine Kündigung zulässig ist und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten. Wir erklären, welche Fristen gelten, welche Rechte Sie haben und warum es wichtig ist, schnell zu handeln.

1. Besonderheiten beim Ausbildungsverhältnis

Das Ausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Ziel ist die berufliche Qualifizierung des Auszubildenden, nicht die reine Arbeitsleistung. Deshalb gilt für Ausbildungsverhältnisse ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres kündigen, sondern müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten.

2. Kündigung in der Probezeit

Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten. Während dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

3. Kündigung nach der Probezeit

a) Kündigung durch den Arbeitgeber

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber nur noch fristlos kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt (§ 22 Abs. 2 BBiG). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Auszubildende wiederholt unentschuldigt fehlt, Diebstahl begeht oder schwere Pflichtverletzungen vorliegen. Eine ordentliche Kündigung mit Frist ist dann nicht mehr zulässig.

b) Kündigung durch den Auszubildenden

Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beenden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – zum Beispiel schwere Verstöße des Ausbilders gegen seine Pflichten.

4. Form und Inhalt der Kündigung

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Bei einer fristlosen Kündigung ist der Grund genau anzugeben. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam. Arbeitgeber müssen den Auszubildenden außerdem über die Gründe informieren, damit er sie nachvollziehen kann.

5. Fristen beachten

Bei einer fristlosen Kündigung – egal ob durch den Ausbilder oder den Auszubildenden – muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Wer diese Frist versäumt, kann sich nicht mehr auf den Grund berufen.

6. Rolle der Kammer und der Jugend- und Auszubildendenvertretung

In vielen Betrieben gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), die sich speziell um die Belange von Auszubildenden kümmert. Auch der Betriebsrat hat Mitspracherechte. Bei bestimmten Ausbildungsberufen sind außerdem die zuständigen Kammern (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) Anlaufstellen, die bei Konflikten vermitteln können.

7. Warum rechtlicher Rat wichtig ist

Eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis hat oft weitreichende Folgen – sowohl für den Berufsabschluss als auch für zukünftige Bewerbungen. Da die rechtlichen Vorgaben komplex sind und kurze Fristen gelten, sollten Auszubildende bei einer Kündigung sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht oder ihre Gewerkschaft einschalten. So können sie prüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist und ob Möglichkeiten bestehen, den Ausbildungsplatz zu retten.

8. Fazit und Handlungsempfehlung

Das Ausbildungsverhältnis genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Wer eine Kündigung erhält – egal ob in oder nach der Probezeit – sollte sie immer rechtlich prüfen lassen und schnell reagieren. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen, Fehler des Arbeitgebers aufzudecken und die eigenen Chancen zu wahren.

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