Ein Kammertermin beim Arbeitsgericht ist ein zentraler Bestandteil des arbeitsrechtlichen Verfahrens, bei dem ein Gericht die Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüft und entscheidet. Dieser Prozess ist für beide Parteien von großer Bedeutung, da er die Lösung von Konflikten im Arbeitsverhältnis ermöglicht, die nicht durch eine Einigung oder Mediation erreicht werden konnten.
In Deutschland regeln Arbeitsgerichte eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, sei es im Hinblick auf Kündigungsschutz, Lohnforderungen oder Diskriminierung am Arbeitsplatz. Der Kammertermin ist dabei der wichtigste Moment, in dem Beweise vorgelegt, Zeugen gehört und die rechtlichen Argumente beider Seiten abgewogen werden. In dieser Einleitung erfahren Sie, was ein Kammertermin genau ist, wie er abläuft und welche Schritte notwendig sind, um sich bestmöglich auf diesen vorzubereiten.
Inhaltsverzeichnis
1. Wann findet der Kammertermin statt?
Der Kammertermin ist der zweite Termin, nachdem bereits ein Gütetermin stattgefunden hat. In der Regel findet der Kammertermin ca. drei bis fünf Monate später, also nach dem Gütetermin statt.
Nachdem der Gütetermin „gescheitert“ ist, erhält die Beklagtenseite Gelegenheit, sich schriftsätzlich zu der Klage zu äußern. Im Gegenzug erhält auch die Klägerseite die Gelegenheit, sich schriftsätzlich zur Klageerwiderung zu äußern.
Um ein endloses Hin und Her zu vermeiden, bestimmt das Gericht einen Kammertermin und räumt den Parteien jeweils eine angemessene Frist zur Einreichung ihrer Schriftsätze ein.
2. Besetzung des Gerichts
Anders als beim Gütetermin ist beim Kammertermin nicht nur der vorsitzende Berufsrichter anwesend, sondern auch beide ehrenamtlichen Richter (§ 16 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)). Bei den ehrenamtlichen Richtern handelt es sich jeweils um einen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und um einen aus den Kreisen der Arbeitgeber.
3. Gütlich Einigung auch im Kammertermin möglich?
Auch im Kammertermin ist eine gütliche Einigung, beispielsweise durch einen Vergleich möglich. Die Tatsache, dass im Gütetermin eine gütliche Einigung gescheitert ist, hindert die Parteien nicht daran, sich im Kammertermin zu verständigen. Häufig wirkt das Gericht noch mal darauf hin.
4. Ablauf
Der Kammertermin beim Arbeitsgericht beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit der Parteien. Anschließend werden die Anträge gestellt, die bereits im Vorfeld schriftlich angekündigt wurden.
Der Vorsitzende erläutert dann gegebenenfalls nochmals den Sachverhalt und den Streitstand. In vielen Fällen wird er versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Dies entspricht dem Bemühen des Gerichts, Konflikte ohne eine gerichtliche Entscheidung zu lösen, wie es auch in § 278 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) vorgesehen ist, der die Pflicht zur gütlichen Streitbeilegung regelt.
Falls entscheidungserhebliche Teile des Sachverhalts streitig sind, wird das Gericht mitteilen, ob eine Beweisaufnahme notwendig erscheint. Ist der Rechtsstreit hingegen bereits entscheidungsreif, wird das Gericht dies ebenfalls bekanntgeben. In einem solchen Fall zieht sich die Kammer zur Beratung zurück und verkündet das Urteil unmittelbar danach. In einigen Fällen wird das Urteil jedoch erst am Ende des Sitzungstages verkündet.
Sollte der Sachverhalt zwischen den Parteien streitig sein, beispielsweise bei unterschiedlichen Tatsachenbehauptungen, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Das Gericht wird dann eine Beweisaufnahme einleiten. Dies kann die Vernehmung von Zeugen oder die Anordnung weiterer Beweismittel umfassen, wie etwa Sachverständigengutachten oder Urkundenvorlagen. Ein weiterer Termin für die Beweisaufnahme wird dann festgelegt.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme erörtert das Arbeitsgericht die Ergebnisse mit den Parteien und unterbreitet gegebenenfalls erneut einen Vergleichsvorschlag. Sollte es auch nach dieser Erörterung nicht zu einer gütlichen Einigung kommen, verkündet das Gericht das Urteil nach geheimer Beratung. Hierbei haben die ehrenamtlichen Richter das gleiche Stimmrecht wie der Vorsitzende, § 16 Absatz 2 ArbGG. Das bedeutet auch, dass sie ihn überstimmen können.
Das Urteil kann unmittelbar nach der Beratung oder am Ende des Sitzungstages verkündet werden. In besonders schwierigen Fällen, sei es aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität, wird das Gericht einen besonderen Verkündungstermin bestimmen.
Das nach der Beratung verkündete Urteil wird schriftlich an die Parteien zugestellt, wie es in § 317 Absatz 1 ZPO geregelt ist.
Bitte beachten Sie: Unsere Beiträge dienen ausschließlich Informationszwecken. Sie stellen in keinem Fall eine Rechtsberatung dar, die insbesondere auf der Grundlage Ihres individuellen Sachverhalts ersetzt werden kann. Außerdem kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere und individuelle Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich bitte an uns.
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