Das Urteil befasst sich mit der Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit unter Berücksichtigung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Im Kern ging es um die Frage, ob die Kündigung des Klägers durch die Beklagte gegen das in § 36 HinSchG geregelte Verbot von Repressalien verstößt und welche Rechtsfolgen sich aus der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ergeben.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidung (LAG Niedersachen, Urteil vom 11.11.2024 – Az.: 7 SLa 306/24)
Ein zentraler Punkt des Urteils ist, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes eröffnet ist. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG sind Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten, wodurch Kündigungen als Repressalien nach § 134 BGB iVm. § 36 Abs. 1 HinSchG nichtig sein können. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger nicht schlüssig darlegen konnte, dass die von ihm weitergegebenen Informationen Verstöße gegen die in § 2 HinSchG genannten Rechtsnormen zum Gegenstand haben. Es reichte nicht aus, lediglich schlagwortartig einen Bezug zum Gesetz herzustellen, ohne konkrete Tatsachen vorzutragen, die einen Verstoß im Sinne des HinSchG darstellen. Die Beklagte hatte die vom Kläger genannten Verstöße bestritten.
Des Weiteren sah das Gericht keine unzulässige Benachteiligung gemäß § 612a BGB. Es konnte kein Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung und der Ausübung von Rechten durch den Kläger festgestellt werden. Der Kläger hatte zwar auf eine vermeintliche kartellrechtswidrige Klausel hingewiesen, jedoch war dies laut Gericht nicht das wesentliche Motiv für die Kündigung. Es fehlte an einem inhaltlichen Bezug der Kündigung zu dem vom Kläger aufgeworfenen Kartellrechtsverstoß, und es bestand kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Meldung des Verstoßes und dem Ausspruch der Kündigung. Darüber hinaus zeigte das Verhalten des Geschäftsführers, dass er den Hinweisen des Klägers nachging und Lösungsempfehlungen berücksichtigte.
Zusammenfassend betont das Urteil die Darlegungslast des Arbeitnehmers, der sich auf den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beruft. Es verdeutlicht, dass nicht jede Information über Rechtsverstöße automatisch den Schutz des HinSchG auslöst, sondern ein klarer Bezug zu den in § 2 HinSchG genannten Normen bestehen muss. Das Urteil bestätigt auch die Möglichkeit der Umdeutung einer Kündigungserklärung bei fehlerhafter Angabe des Kündigungstermins, sofern der Beendigungswille des Arbeitgebers klar erkennbar ist.
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