Der Kläger forderte diese Leistungen seines ehemaligen Arbeitgebers, einem Transportunternehmen. Kern des Streits war die Gültigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zeitlich mit der Kündigungsfrist zusammenfiel. Obwohl das Gericht Zweifel an der ursprünglichen Bescheinigung hegte, wurde dem Kläger aufgrund der Zeugenaussage einer Ärztin Recht gegeben.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidung (LAG Köln, Urteil vom 07.08.2024 – Az.: 8 Sa 129/23)
Das Landesarbeitsgericht Köln hat das Versäumnisurteil vom 06.06.2024 aufrechterhalten. Dies bedeutet, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (1 Ca 1377/22), welches der Klage stattgab, zurückgewiesen wurde.
Kernaspekte:
- Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient in der Regel als Beweis. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch erschüttert werden, wenn tatsächliche Umstände Zweifel an der Erkrankung begründen.
- Eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann solche Zweifel begründen. Geringe Abweichungen in den Daten beseitigen diese Zweifel nicht. Es sind neben der zeitlichen Koinzidenz keine weiteren Umstände erforderlich, die Zweifel zu rechtfertigen.
- Im Falle der Erschütterung des Beweiswerts trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Im vorliegenden Fall sah das Gericht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an, da die Krankschreibung fast zeitgleich mit der Kündigung erfolgte.
- Der Kläger konnte jedoch seine Arbeitsunfähigkeit durch die Aussage der behandelnden Ärztin nachweisen. Die Ärztin diagnostizierte eine Anpassungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode, was mit den vom Kläger geschilderten Konflikten am Arbeitsplatz korrespondierte.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die Möglichkeit ihrer Erschütterung bei zeitlicher Nähe zur Kündigung. Es zeigt, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer die volle Beweislast für seine Erkrankung trägt und diese ggf. durch weitere Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen) nachweisen muss.
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