Eine Kündigungsschutzklage ist nicht immer das einzige Mittel, um seinen Arbeitsplatz zu sichern. In manchen Fällen können Arbeitnehmer sogar verlangen, weiter beschäftigt zu werden – selbst wenn der Arbeitgeber sie freistellen will. Dieses Recht nennt sich Beschäftigungsanspruch. Es sorgt dafür, dass Arbeitnehmer ihre vereinbarte Tätigkeit ausüben können, solange das Arbeitsverhältnis besteht. In diesem Beitrag erfahren Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften, wann ein Beschäftigungsanspruch besteht, wie er durchgesetzt wird und welche Grenzen das Gesetz setzt.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist der Beschäftigungsanspruch?
Der Beschäftigungsanspruch bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch darauf hat, tatsächlich beschäftigt zu werden und nicht nur das vereinbarte Gehalt zu erhalten. Dieses Recht folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Schutz der Berufsausübung.
Er greift immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und keine wirksamen Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung unmöglich oder unzumutbar machen. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund dauerhaft von der Arbeit ausschließen oder „aufs Abstellgleis“ stellen.
2. Rechtliche Grundlage
a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Vertragsbindung
Die Grundlage für den Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses leitet den Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und der Pflicht des Arbeitgebers zur vertragsgemäßen Beschäftigung ab.
b) Bedeutung in der Praxis
In der Praxis bedeutet das: Solange ein Arbeitsvertrag besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer vertragsgemäß einzusetzen. Eine bloße Lohnfortzahlung ohne Arbeit ist in der Regel kein ausreichender Ersatz.
3. Wann besteht ein Beschäftigungsanspruch?
a) Während laufender Kündigungsschutzverfahren
Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage eingereicht und bestehen gute Chancen, dass die Kündigung unwirksam ist, kann er die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlangen.
b) Nach gewonnener erster Instanz
Gewinnt der Arbeitnehmer in der ersten Instanz, besteht in der Regel ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung – selbst wenn der Arbeitgeber Berufung einlegt.
c) Bei unberechtigter Freistellung
Wird ein Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund freigestellt, kann er seinen Beschäftigungsanspruch geltend machen.
4. Grenzen des Beschäftigungsanspruchs
Der Beschäftigungsanspruch ist nicht absolut. Er entfällt, wenn
- die Beschäftigung objektiv unmöglich ist (z. B. Entzug einer zwingend erforderlichen behördlichen Erlaubnis),
- überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (z. B. Gefahr von Betriebsstörungen oder Vertrauensverlust in sicherheitsrelevanten Bereichen),
- eine wirksame Suspendierungsvereinbarung besteht.
Gerichte wägen hier stets zwischen den Interessen beider Seiten ab.
5. Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs
Arbeitnehmer können ihren Anspruch zunächst außergerichtlich geltend machen – am besten schriftlich und unter Fristsetzung. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er ab, kann der Beschäftigungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
Eine schnelle Reaktion ist dabei wichtig, da Gerichte bei längerem Zuwarten annehmen können, dass dem Arbeitnehmer die Nichtbeschäftigung vorübergehend zumutbar war.
Eilrechtsschutz durch einstweilige Anordnung
In dringenden Fällen, etwa wenn die sofortige Weiterbeschäftigung entscheidend ist, kann beim Arbeitsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Dieses Verfahren ist darauf ausgelegt, sehr schnell eine vorläufige Entscheidung zu treffen – oft innerhalb weniger Tage. Allerdings sind die Anforderungen hoch: Der Arbeitnehmer muss sowohl die Rechtsgrundlage seines Anspruchs als auch die besondere Eilbedürftigkeit überzeugend darlegen. Ohne fundierte juristische Argumentation kann der Antrag scheitern. Deshalb ist es dringend empfehlenswert, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der den Antrag professionell vorbereitet, die nötigen Beweise einbringt und die Dringlichkeit rechtlich nachvollziehbar begründet.
6. Rolle für Betriebsräte und Gewerkschaften
Betriebsräte können Beschäftigungsansprüche einzelner Arbeitnehmer unterstützen, indem sie auf eine vertragsgemäße Beschäftigung drängen und Missstände dokumentieren. Gewerkschaften können rechtlichen Beistand und Musteranträge zur Verfügung stellen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Der Beschäftigungsanspruch ist ein wichtiges Instrument, um Arbeitnehmer vor unberechtigter Freistellung oder „Abschieben“ zu schützen. Er gibt Betroffenen das Recht, ihre Tätigkeit weiter auszuüben und nicht nur zu Hause auf Gehalt zu warten. Da die Durchsetzung oft von komplexen rechtlichen Abwägungen abhängt, sollten Arbeitnehmer bei Konflikten umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten. Dieser kann die Erfolgsaussichten prüfen und schnell gerichtliche Schritte einleiten, um die Beschäftigung zu sichern
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