Arbeitsunfähigkeit – Anzeigepflicht

Wer krank wird, muss den Arbeitgeber sofort informieren – das ist die Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Dieser Beitrag erklärt, wie schnell die Meldung erfolgen muss, welche Informationen erforderlich sind und welche Fehler zu Abmahnung oder Lohnverlust führen können. Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften erfahren, wie sie die Pflichten rechtssicher erfüllen und unnötige Konflikte vermeiden.

1. Was bedeutet Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit?

Die Anzeigepflicht verpflichtet Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Sie ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Ziel ist, dem Arbeitgeber frühzeitig Planungssicherheit zu geben und den Arbeitsablauf anzupassen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die Meldung muss so früh wie möglich erfolgen – in der Regel am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn. Für Betriebsräte und Gewerkschaften ist es wichtig, über diese Pflicht aufzuklären, um Abmahnungen oder Streit um die Entgeltfortzahlung zu vermeiden.

2. Rechtliche Grundlagen

Die Anzeigepflicht ist nicht nur eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

a) § 5 EFZG – Kernvorgabe

Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern.

b) Unverzüglich – was heißt das konkret?

„Unverzüglich“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Meldung abgibt, sobald er erkennt, dass er arbeitsunfähig ist. Wer morgens mit hohem Fieber aufwacht, muss vor Arbeitsbeginn anrufen oder auf anderem Wege Bescheid geben.

c) Vertragliche Ergänzungen

Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können die Anzeigepflicht konkretisieren, z. B. durch die Vorgabe einer bestimmten Uhrzeit oder eines Meldewegs (Telefon, E-Mail, Intranet).

3. Wie muss die Krankmeldung erfolgen?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, allerdings muss die Mitteilung den Arbeitgeber rechtzeitig und zuverlässig erreichen.

a) Zulässige Kommunikationswege

Telefon, E-Mail, SMS oder interne Systeme sind erlaubt, wenn sie im Betrieb üblich sind. Mündliche Meldungen über Kollegen sind riskant, da nicht sicher ist, ob die Information rechtzeitig ankommt. Deswegen raten wir davon ab!

b) Inhalt der Meldung

Die Krankmeldung muss enthalten:

  • Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit
  • Voraussichtliche Dauer (z. B. „voraussichtlich bis Freitag“)
  • Keine Pflicht zur Angabe der Diagnose – diese bleibt vertraulich.
c) Nachträgliche Änderungen

Verlängert sich die Krankheit, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erneut informieren.

4. Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht

Wer die Anzeigepflicht verletzt, riskiert arbeitsrechtliche und finanzielle Konsequenzen.

a) Abmahnung

Kommt die Meldung zu spät oder gar nicht, kann der Arbeitgeber abmahnen. Wiederholte Verstöße können eine Kündigung rechtfertigen.

b) Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung verweigern, wenn die fehlende Anzeige dazu führt, dass er die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig nachweisen kann.

c) Schadensersatz

In Einzelfällen kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn durch die verspätete Meldung messbarer Schaden entstanden ist (z. B. Stillstand in der Produktion).

5. Rolle von Betriebsräten und Gewerkschaften

Betriebsräte sollten darauf achten, dass die Anzeigepflicht im Betrieb klar geregelt ist – idealerweise in einer Betriebsvereinbarung, die verständliche Fristen und Meldewege festlegt. Gewerkschaften können Mitglieder beraten, wenn es zu Streit über die rechtzeitige Krankmeldung kommt oder Abmahnungen drohen.

a) Mitbestimmungsrecht

Bei der Ausgestaltung von Meldewegen und Uhrzeiten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

b) Schutz vor Überforderung

Gerade in Schichtbetrieben sollten klare und erreichbare Ansprechpartner für Krankmeldungen benannt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

6. Praxis-Tipps zur Erfüllung der Anzeigepflicht

  • Frühzeitig melden: Am besten sofort, wenn klar ist, dass man nicht arbeiten kann.
  • Nachweis sichern: Bei E-Mail oder SMS eine Lesebestätigung oder Screenshot aufbewahren.
  • Dauer angeben: Auch wenn es nur eine Schätzung ist, hilft das bei der Einsatzplanung.
  • Erneut melden: Bei Verlängerung der Krankheit unverzüglich informieren.

7. Fazit und Handlungsempfehlung

Die Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit ist für Arbeitnehmer verbindlich und ein häufiger Grund für Konflikte. Wer sich krankmeldet, muss dies sofort tun und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Arbeitgeber dürfen klare Meldewege festlegen, Betriebsräte können hier mitgestalten. Um Abmahnungen, Lohnverlust oder Kündigungen zu vermeiden, sollte jeder Arbeitnehmer seine Pflichten kennen und dokumentieren, dass er sie erfüllt hat. Bei Unklarheiten oder Auseinandersetzungen empfiehlt sich der frühzeitige Gang zu einem Anwalt für Arbeitsrecht.

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